Allgemeine Verkaufsbedingungen
§1 Geltungsbreich, Form
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle un-sere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur,wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentli-chen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder dieLieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Wareselbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichtsanderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käu-fers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassungals Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir injedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder er-gänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann undinsoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt ha-ben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann,wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir demnicht ausdrücklich widersprechen.
1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungs-vereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrangvor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der InternationalenHandelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertrags-schluss gültigen Fassung auszulegen.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf denVertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schrift-lich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform(z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nach-weise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleibenunberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellendeBedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichenVorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder aus-drücklich ausgeschlossen werden.
§2 Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wennwir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne,Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produkt-beschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen ha-ben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsan-gebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt,dieses Vertragsangebot innerhalb von 7 Werktagen nach seinem Zugang bei unsanzunehmen.
2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oderdurch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
§3 Lieferfrist
3.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Be-stellung angegeben.
3.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertretenhaben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir denKäufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche,neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nichtverfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten;eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstat-ten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitigerSelbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungs-geschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwaaufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht ver-pflichtet sind.
3.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vor-schriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
3.4 Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte,insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmög-lichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben un-berührt.
§4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferungund eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wirddie Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweitnicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung(insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu be-stimmen.
4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung derWare geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungs-kauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferungder Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung derVersendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten füreine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechtsentsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer imVerzug der Annahme ist.
4.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlungoder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretendenGründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens ein-schließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5% des Auftragswertes pro beginnende Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. -mangelseiner Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nach-weis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondereErsatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzu-rechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein odernur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zumZeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. ge-setzlicher Umsatzsteuer.
5.2 Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten abLager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt derKäufer.
5.3 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungs-stellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmeneiner laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganzoder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbe-halt erklären wir schriftlich.
5.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kauf-preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins-satz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehendenVerzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kauf-männischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.5 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweitzu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängelnder Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs.5 Satz 2 dieser AVB unberührt.
5.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröff-nung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durchmangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach dengesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nachFristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgenüber die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir denRücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit derFristsetzung bleiben unberührt.
§6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigenForderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Warenvor.
6.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständigerBezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zurSicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestelltoder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlungdes fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriftenvom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleichdie Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälli-gen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir demKäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben odereine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvor-behalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräu-ßern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgendenBestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischungoder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert,wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischtenoder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehendenForderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höheunseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheitan uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten desKäufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wirverpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zah-lungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldnerbekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigenUnterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiterenVeräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Warenzu widerrufen.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen ummehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unsererWahl freigeben.
§7 Mängelansprüche des Käufers
7.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation odermangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitensdes Herstellers.
7.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheitund die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstanddes einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder aufunserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nachder gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag ins-bes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungensonstiger Dritter vor.
7.3 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschlusskennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Män-gelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs-und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen undanderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hateine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeit-punkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichenFrist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nichtbzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach dengesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringungoder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolgeder Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitungoffenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käu-fers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“).
7.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferungeiner mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Artder Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen.Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu ver-weigern, bleibt unberührt.
7.5 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu ma-chen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreiseszurückzubehalten.
7.6 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit undGelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllungbeinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt.
7.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- undEinbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungund diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenenKosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können,dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
7.8 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbstzu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendun-gen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich,nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht bestehtnicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach dengesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
7.9 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Fristerfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kannder Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oderden Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch keinRücktrittsrecht.
7.10 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGBsind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Ver-brauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüchedes Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 8 und 9.
§8 Sonstige Haftung
8.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungennichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rah-men der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung),nura) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupterst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrautund vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz desvorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegen-über Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Guns-ten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie fürdie Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufersnach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann derKäufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertre-ten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650,648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorausset-zungen und Rechtsfolgen.
§9 Verjährung
9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweiteine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
9.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entspre-chend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wordenist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zurVerjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444 , 445b BGB).
9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 S. 1 undS. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nachden gesetzlichen Verjährungsfristen.
§10 Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1 Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer giltdas Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Ein-heitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
10.2 Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Persondes öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, istausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Ver-tragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Mönchsroth. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmeri.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage amErfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigenIndividualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Mönchsroth, 09.04.2024